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   BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50   

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BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50 (https://dejure.org/1951,97)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1951 - III ZR 168/50 (https://dejure.org/1951,97)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1951 - III ZR 168/50 (https://dejure.org/1951,97)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gustav Radbruch: Ein Mann, geprägt vom "unerträglichen Widerspruch zur Gerechtigkeit"

Papierfundstellen

  • BGHZ 3, 94
  • NJW 1951, 917
  • MDR 1951, 667
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 11.04.1922 - III 483/21

    Reichshaftung; Mißbrauch der Dienstwaffe

    Auszug aus BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts darf den Worten "in Ausübung öffentlicher Gewalt" keine zu enge Auslegung gegeben werden (RGZ 104, 286 [289]).

    Diesen inneren Zusammenhang hat das Reichsgericht als gegeben angesehen, wenn ein Kriminalbeamter bei einer Durchsuchung oder ein Gerichtsvollzieher bei einer Pfändung eine Erpressung verübt (RGZ 104, 286 [289]) und wenn sich Wachtmannschaften an einer Plünderung beteiligen (RGZ 104, 304 [306]).

    Es hat dagegen den inneren Zusammenhang verneint, wenn ein Polizeibeamter während der Dienststunden, aber ohne dienstlichen Anlass eine Schankwirtschaft betritt, dort Händel bekommt und dabei von der Dienstwaffe Gebrauch macht (RGZ 104, 286 [289]), wenn ein Zollbeamter, der auch ausserhalb seines Dienstes eine Schusswaffe tragen darf, fahrlässig einen Dritten verletzt (RGZ 155, 362 [366]), wenn ein Nachtwächter während seines Dienstes aus rein persönlichen Beweggründen auf einen anderen schiesst (RGZ 159, 235 [238]).

  • RG, 23.09.1938 - III 20/38

    1. Handelt der vom Landrat ordnungsgemäß verpflichtete Nachtwächter einer

    Auszug aus BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50
    Zwischen der schädigenden Handlung und dem Dienst des Beamten muss jedoch nicht nur ein äusserer, sondern auch ein innerer Zusammenhang bestehen (RGZ 159, 235 [238]).

    Es hat dagegen den inneren Zusammenhang verneint, wenn ein Polizeibeamter während der Dienststunden, aber ohne dienstlichen Anlass eine Schankwirtschaft betritt, dort Händel bekommt und dabei von der Dienstwaffe Gebrauch macht (RGZ 104, 286 [289]), wenn ein Zollbeamter, der auch ausserhalb seines Dienstes eine Schusswaffe tragen darf, fahrlässig einen Dritten verletzt (RGZ 155, 362 [366]), wenn ein Nachtwächter während seines Dienstes aus rein persönlichen Beweggründen auf einen anderen schiesst (RGZ 159, 235 [238]).

    Zum Waffengebrauch hat das Reichsgericht im besonderen ausgeführt, das Gebrauchmachen von Dienstwaffen aus rein persönlichen Beweggründen und ohne innere Beziehung zum Dienst - wenn auch bei Gelegenheit und während des Dienstes - stehe in keiner inneren Beziehung zum Dienst und sei daher nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen (RGZ 159, 235 [238]; 161, 145 [151]).

  • RG, 05.05.1922 - III 528/21

    Reichshaftung für Militärgefangene und deren Wache

    Auszug aus BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50
    Diesen inneren Zusammenhang hat das Reichsgericht als gegeben angesehen, wenn ein Kriminalbeamter bei einer Durchsuchung oder ein Gerichtsvollzieher bei einer Pfändung eine Erpressung verübt (RGZ 104, 286 [289]) und wenn sich Wachtmannschaften an einer Plünderung beteiligen (RGZ 104, 304 [306]).

    Dass er seine Befugnisse überschritt und das Gegenteil dessen tat, was seine dienstliche Pflicht gewesen wäre, schliesst die Beziehung seiner Handlung zum Dienst nicht aus (RGZ 104, 304 [306]).

  • RG, 17.02.1939 - III 151/37

    Kann die NSDAP. nach Art. 131 WeimVerf. in Verbindung mit § 839 BGB. auf

    Auszug aus BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50
    Die Gleichstellung der NSDAP mit den Körperschaften des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Haftung für Amtsträger und damit die Anwendung des Art. 131 WeimVerf auf deren Amtspflichtsverletzungen hat das Reichsgericht (RGZ 160, 193 ff) aus dem Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 (RGBl 1, 1016) hergeleitet, das der NSDAP die Rechtstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlieh.
  • RG, 30.06.1939 - III 185/38

    1. Kann ein Gerichtsassessor (oder Assessor) vertretungsweise als Vorsitzender

    Auszug aus BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50
    Zum Waffengebrauch hat das Reichsgericht im besonderen ausgeführt, das Gebrauchmachen von Dienstwaffen aus rein persönlichen Beweggründen und ohne innere Beziehung zum Dienst - wenn auch bei Gelegenheit und während des Dienstes - stehe in keiner inneren Beziehung zum Dienst und sei daher nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen (RGZ 159, 235 [238]; 161, 145 [151]).
  • RG, 01.12.1932 - IV 235/32

    Kann die Ausübung des Rechts auf Anfechtung eines Erbvertrags als ein gegen die

    Auszug aus BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50
    Das Reichsgericht spricht von unzulässiger Rechtsausübung dann, wenn besondere Umstände die Geltendmachung eines Rechts als Verstoss gegen die guten Sitten erscheinen lassen (RGZ 138, 373 [375]; 152, 147 [150]; 160, 349 [357]).
  • RG, 24.03.1939 - III 118/38

    1. Wer hat eine Sondervergütung zu bewilligen, die ein Beamter einer

    Auszug aus BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50
    Das Reichsgericht spricht von unzulässiger Rechtsausübung dann, wenn besondere Umstände die Geltendmachung eines Rechts als Verstoss gegen die guten Sitten erscheinen lassen (RGZ 138, 373 [375]; 152, 147 [150]; 160, 349 [357]).
  • RG, 30.07.1936 - IV 109/36

    1. Begründet eine bei der Eheschließung vorhandene Anlage des anderen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50
    Das Reichsgericht spricht von unzulässiger Rechtsausübung dann, wenn besondere Umstände die Geltendmachung eines Rechts als Verstoss gegen die guten Sitten erscheinen lassen (RGZ 138, 373 [375]; 152, 147 [150]; 160, 349 [357]).
  • RG, 20.07.1937 - III 234/36

    1. Kann ein uniformierter Grenzzollbeamter, der sich auf einem zu privaten

    Auszug aus BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50
    Es hat dagegen den inneren Zusammenhang verneint, wenn ein Polizeibeamter während der Dienststunden, aber ohne dienstlichen Anlass eine Schankwirtschaft betritt, dort Händel bekommt und dabei von der Dienstwaffe Gebrauch macht (RGZ 104, 286 [289]), wenn ein Zollbeamter, der auch ausserhalb seines Dienstes eine Schusswaffe tragen darf, fahrlässig einen Dritten verletzt (RGZ 155, 362 [366]), wenn ein Nachtwächter während seines Dienstes aus rein persönlichen Beweggründen auf einen anderen schiesst (RGZ 159, 235 [238]).
  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 799/96

    Eigenkündigung - Aufhebungsvertrag

    Das Bundesarbeitsgericht hat dabei auch entschieden (Urteil vom 8. Juni 1972 - 2 AZR 336/71 - BAGE 24, 292, 298 = AP, aaO, zu 4 der Gründe), die Unzulässigkeit des "venire contra factum proprium" stelle eine von Amts wegen zu prüfende Schranke jeder Rechtsanwendung dar (unter Berufung auf BGHZ 3, 94, 103).
  • OLG Saarbrücken, 30.11.2017 - 4 U 19/17

    Haftung für eine nicht standsichere Geländerabsicherung auf einem

    Bei Amtspflichtverletzungen, die in Wahrnehmung privatrechtlicher Belange des Dienstherrn begangen werden, bleibt es bei der Eigenverantwortlichkeit des Beamten gemäß § 839 BGB, der als lex specialis eine Anwendung des allgemeinen Deliktsrechts (§§ 823 ff.) ausschließt (BGHZ 3, 94, 101; 34, 99, 104; 43, 178, 183; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. § 839 Rn. 15; Erman/Mayen, BGB 14. Aufl. § 839 Rn. 17; jurisPK-BGB/Zimmerling, 8. Aufl. § 839 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Papier/Shirvani, aaO).
  • OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 41/17

    Erbengemeinschaft: Anteilige Verwahrung eines zum Nachlass gehörenden

    Anerkanntermaßen handelt es sich beim Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens - als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben - um einen Umstand, den der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1951 - III ZR 168/50, BGHZ 3, 94).
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